Terms &
Conditions
1. Allgemeines
Inhouse Mobility GmbH bietet Dienstleistungen im Bereich des internationalen und nationalen Mitarbeitertransfers an (z.B. Organisation von Abreise- und Ankunftsformalitäten; Organisation von Arbeits- und Aufenthaltserlaubnissen; Legalisierung von Dokumenten und anderen insbesondere behördlichen Formularen; Hilfestellung bei der Wohnungs- oder Haussuche; Settling in; Interkulturelles Training; Orientierungstour; Departure-Service). Die Leistungen und Angebote von Inhouse Mobility GmbH erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Mit der Inanspruchnahme der Dienstleistungen erkennt der Kunde diese an. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als ihnen von Inhouse Mobility GmbH ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages zwischen Inhouse Mobility GmbH und dem Kunden sind die jeweils individuell erstellten Verträge / Auftragsbestätigungen.
3. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen Inhouse Mobility GmbH und dem Kunden kommt zustande, wenn Inhouse Mobility GmbH den Auftrag des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Vorher sind sämtliche Angebote von Inhouse Mobility GmbH freibleibend. Der Vertrag kommt nicht zustande, wenn Inhouse Mobility GmbH dem Auftrag des Kunden binnen zwei Wochen nach Auftragseingang widerspricht.
4. Vertragserfüllung
Mit der Erbringung der im individuellen Vertrag vereinbarten Dienstleistungen hat Inhouse Mobility GmbH den Vertrag erfüllt.
5. Haftungsausschlüsse
(1) Inhouse Mobility GmbH leistet keine Gewähr für Schäden
- aus Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Erfüllungsgehilfen oder sonst in seinem Interesse oder mit seinem Willen bei Verrichtung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung des individuellen Vertrages tätigen Personen
- aus der Ausführung von Weisungen, die Inhouse Mobility GmbH von dazu autorisierten Personen des Kunden gegeben werden
- aus der zeitlich Verzögerung der Auftragsausführung, die von Seiten des Kunden oder des Expatriates („Umzusiedelnden“) verursacht wurde
- aus einer von Inhouse Mobility GmbH nicht zu vertretenden erfolglosen Wohnraumvermittlung
- aus einer von Inhouse Mobility GmbH nicht zu vertretenden fehlerhaften Datenübermittlung
- aus von Inhouse Mobility GmbH nicht zu vertretenden öffentlich-rechtlichen Akten.
(2) Die vorstehenden Leistungshindernisse berühren nicht die Rechte von Inhouse Mobility GmbH gegenüber dem Kunden.
6. Haftungsbegrenzung
(1) Im Übrigen haftet Inhouse Mobility GmbH in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Inhouse Mobility GmbH nur wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, es sei denn, es wurde eine Garantie für Verspätungs- und Folgeschäden vertraglich übernommen. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Verletzung durch Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von Inhouse Mobility GmbH.
(2) Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Inhouse Mobility GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Inhouse Mobility GmbH beruhen, sowie für zwingende gesetzliche Schadensersatzansprüche (z.B. aus dem Produkthaftungsgesetz).
7. Gerichtsstand / Rechtswahl
(1) Für Rechtsstreitigkeit mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Dienstleistungsverhältnis zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Kunden beauftragte Niederlassung des Dienstanbieters befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(2) Für die Rechtsbeziehungen des Dienstanbieters zu seinen Kunden oder deren Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
8. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Fall einer Lücke.
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtung mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
6. Transportsicherung
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstige Installationsarbeiten berechtigt.
8. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
9. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
10. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
11. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
12. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird
13. Fälligkeit des vereinbarten Endgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §419 findet entsprechende Anwendung.
14. Rücktritt vom Vertrag
Ziff. 6.6 DIN EN ISO 12522-1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB und HGB, insbesondere durch §§ 415 HGB, 346 ff BGB ersetzt.
15. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
16. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
17. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.
18. AMÖ- Einigungsstelle
Schulstraße 53, 65795 Hattersheim, Fax: 06190/989820
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfirst auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsauschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgende Gefahren zurückzuführen ist:
- Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
- ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
- Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender;
- Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
- Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender der auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
- Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
- natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiung und –begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
- Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerliche erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
- Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
- Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
- Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
- Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeigen kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtungen erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
- Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.